Klimafreundlicher Neubau

Wohngebäude | KFN – 297/298

Das KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ fördert die Errichtung neuer Gebäude, die höchste Standards in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit erfüllen. Ziel des Programms ist es, den Bau von Gebäuden zu unterstützen, die nicht nur den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz leisten. Durch die Bereitstellung von zinsgünstigen Krediten und Zuschüssen hilft die KfW dabei, innovative Bau- und Sanierungstechniken umzusetzen, die den Energieverbrauch minimieren und die Nutzung erneuerbarer Energien maximieren.

Das Programm richtet sich an Bauherren und Investoren, die bei der Planung und Ausführung ihres Neubauprojekts auf umweltfreundliche Lösungen setzen möchten. Es umfasst Förderungen für Maßnahmen wie die Integration erneuerbarer Energien, den Einsatz energieeffizienter Bautechniken und Materialien sowie die Einhaltung strenger ökologischer Bauvorschriften. Durch diese Unterstützung können Bauherren nicht nur von finanziellen Vorteilen profitieren, sondern auch die Umweltbelastung reduzieren und langfristig Energiekosten sparen.

Mit dem KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ wird ein wichtiger Beitrag zum nachhaltigen Bauwesen geleistet. Es unterstützt die Realisierung von Projekten, die auf höchste Umweltstandards ausgelegt sind und somit zukunftsfähige und energieeffiziente Gebäude schaffen. Die Förderung hilft dabei, die Vision eines klimafreundlichen Neubaus zu verwirklichen und gleichzeitig den Wert der Immobilie durch innovative und nachhaltige Bauweisen zu erhöhen.

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Klimafreundlicher Neubau

Wohngebäude | KFN – 297/298

Das KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ fördert die Errichtung neuer Gebäude, die höchste Standards in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit erfüllen. Ziel des Programms ist es, den Bau von Gebäuden zu unterstützen, die nicht nur den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz leisten. Durch die Bereitstellung von zinsgünstigen Krediten und Zuschüssen hilft die KfW dabei, innovative Bau- und Sanierungstechniken umzusetzen, die den Energieverbrauch minimieren und die Nutzung erneuerbarer Energien maximieren.

Das Programm richtet sich an Bauherren und Investoren, die bei der Planung und Ausführung ihres Neubauprojekts auf umweltfreundliche Lösungen setzen möchten. Es umfasst Förderungen für Maßnahmen wie die Integration erneuerbarer Energien, den Einsatz energieeffizienter Bautechniken und Materialien sowie die Einhaltung strenger ökologischer Bauvorschriften. Durch diese Unterstützung können Bauherren nicht nur von finanziellen Vorteilen profitieren, sondern auch die Umweltbelastung reduzieren und langfristig Energiekosten sparen.

Mit dem KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ wird ein wichtiger Beitrag zum nachhaltigen Bauwesen geleistet. Es unterstützt die Realisierung von Projekten, die auf höchste Umweltstandards ausgelegt sind und somit zukunftsfähige und energieeffiziente Gebäude schaffen. Die Förderung hilft dabei, die Vision eines klimafreundlichen Neubaus zu verwirklichen und gleichzeitig den Wert der Immobilie durch innovative und nachhaltige Bauweisen zu erhöhen.

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Ihre Erfolgsgeschichte

Unsere Erfolgsgeschichte ist geprägt von beharrlicher Arbeit und kundenorientierten Lösungen.

Mit einem engagierten Team und einem klaren Fokus auf Qualität und Kundenzufriedenheit haben wir uns erfolgreich am Markt etabliert und freuen uns darauf, auch in Zukunft wegweisende Erfolge als Planungsbüro für energetische Sanierung & Bauphysik zu feiern.

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Kundenzufriedenheit haben wir uns erfolgreich am Markt etabliert und freuen uns darauf, auch in Zukunft wegweisende Erfolge als Planungsbüro für energetische Sanierung & Bauphysik zu feiern.

Profitieren Sie von unserer bewährten Expertise
FAQs
Klimafreundlicher Neubau | Wohngebäude | KFN – 297/298

Ein Wechsel von der BEG zu KFN ist nur unter Ein­haltung einer Sperr­frist von 6 Monaten möglich.

Bitte beachten Sie: Sie können frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichts­erklärung auf die BEG-Förderung bei der KfW einen neuen Kredit für die KFN-Förderung beantragen. Die Sperr­frist gilt auch, wenn Sie das Vor­haben neu planen und eine andere Effizienz­haus-Stufe erreichen. Voraus­setzung für die erneute Antrag­stellung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungs­verträge oder Kauf­verträge ab­ge­schlossen.

Falls Sie eine Förderstufe nicht erreichen und noch keine detaillierte Wärmebrückenberechnung haben, sprechen Sie uns an um Ihre Förderstufe noch zu erreichen.

Ja, ein Wechsel zwischen den zwei Förder­stufen ist grundsätzlich möglich.

Wechsel in eine bessere Förderstufe:

Ein Wechsel in eine bessere Förder­stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antrag­stellung mit neuer BzA möglich. Voraus­setzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungs­verträge oder Kauf­verträge ab­ge­schlossen.

Wechsel in eine schlechtere Förderstufe:

Befinden Sie sich noch in der Bau­planung? Dann ist ein Wechsel in eine schlechtere Förder­stufe durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antrag­stellung mit neuer BzA möglich. Voraus­setzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungs­verträge oder Kauf­verträge ab­ge­schlossen.

Sollte es während der Bau­phase passieren, dass die geplante Förder­stufe nicht erreicht wird, können Sie uns die Verschlechterung bis spätestens zur Ein­reichung der BnD mitteilen. In diesem Fall erfolgt in der bestehenden Zusage eine An­passung des Verwendungs­zwecks und des Zusagebetrages.

Ja, erste Liefer- und Leistungs­verträge oder den Kauf­vertrag (beim Erst­kauf) können Sie unter den unten aufgeführten Voraus­setzungen auch vor Antrag­stellung schon ab­schließen.

Ausnahmeregelung bei Liefer- und Leistungsverträgen

Haben Sie eine auf­schiebende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antrag­stellung Liefer- und Leistungs­verträge abschließen. Mit dem Bau dürfen Sie jedoch erst nach der Antrag­stellung beginnen.

Bitte beachten Sie: Die Änderung von Liefer- und Leistungs­verträgen durch die nach­trägliche Aufnahme einer auf­schiebenden Bedingung ist nicht zulässig.

Ausnahme­regelung bei Kauf­verträgen

Haben Sie eine auf­schiebende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antrag­stellung Ihren Kauf­vertrag abschließen. Sie dürfen den Kaufpreis jedoch erst nach der Antrag­stellung bezahlen.

Bitte beachten Sie: Die Änderung des Kauf­vertrages durch die nach­trägliche Aufnahme einer auf­schiebenden Bedingung ist nicht zulässig.

Für die Formulierung der auf­schiebenden Bedingung stellen wir Ihnen eine unver­bindliche Muster­formulierung zur Verfügung:

Bei Wohnhäusern mit mehreren Wohn­einheiten können Sie für alle Wohn­einheiten die Produkt­nummer 298 beantragen.

Bewohnen Sie eine der im Wohngebäude vorhandenen Wohn­einheiten selbst und möchten die Förderung für diese Wohn­einheit separat bean­tragen? Dann können Sie auch zwei separate An­träge stellen – für die selbst­genutzte Wohn­einheit die Produkt­nummer 297 und für die nicht selbst­genutzte(n) Wohn­einheit(en) die Produkt­nummer 298. Hierfür sind zwei separate Bestätigungen zum Antrag erforderlich.

Ausnahme: Sie besitzen ein Einfamilien­haus mit Einlieger­wohnung oder eine Doppel­haus­hälfte und bewohnen mindestens 50 % der Wohn­einheiten selbst? Dann reicht es aus, für beide Wohn­einheiten einen Antrag im Programm 297 zu stellen.

Diese Regelung bedeutet für Sie keinen Mehr­aufwand. Sie ist ein Hinweis darauf, dass Ihr Vor­haben die in Deutschland für Bau­vorhaben geltenden gesetz­lichen Regelungen ein­halten muss. Dies betrifft ins­besondere Regelungen in den Bereichen Bau­recht, Umwelt­schutz, Arbeits­schutz und Immissions­schutz.

Ja, der Kredit kann bei Verkauf des geförderten Objektes auf den neuen Eigen­tümer über­tragen werden. Alternativ können die Mittel auch beim Ver­käufer verbleiben.

In einem Klimafreundlichen Neubau dürfen nach Punkt 4 der Tech­nischen Mindest­anforder­ungen Wärme- und Kälte­erzeuger auf Basis von Bio­masse nicht ein­gesetzt werden.

Mit Biomasse betriebene Einzel­raum­feuer­stätten (z. B. Kamin­öfen, Koch­herde), die nicht zur Deckung der Heiz­last erforder­lich sind und die nicht in der Bilanzierung des Gebäudes ab­gebildet werden, sind von dem Aus­schluss nicht erfasst und dürfen ein­gesetzt werden.

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